StGB EMRK-konform auszulegen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.3). Nichts anderes kann für die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB gelten. Ausserhalb der Familie ist wenig über die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten bekannt.