Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder seinem Bruder besteht. Insbesondere lebt er wohl nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen bei den Eltern. Dennoch bestätigen seine familiären Vernetzungen, dass der Beschuldigte in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt hat und hier verwurzelt ist. Insoweit kann er sich als «long term immigrant» (siehe dazu oben) auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung betont, dass Art. 66a StGB EMRK-konform auszulegen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.3).