Der Beschuldigte hat seit jeher seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, dies bereits aufgrund der Tatsache, dass er noch nie in einem anderen Land gelebt hat. Daran ändert nichts, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration als nicht mustergültig erscheint. Nach der Schule hat er eine 2-jährige Ausbildung als Reifenpraktiker absolviert. Danach hat er vereinzelt gearbeitet, zwischenzeitlich war er als Chauffeur angestellt (UA act. 50). Im Jahr 2020 hat er sich im Bereich der Folierung von Fahrzeugen selbstständig gemacht, wobei – wie bereits ausgeführt – über seine Einzelunternehmung «B._____» im Juni 2022 der Konkurs eröffnet worden ist.