sei namentlich die Tatsache, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, und der Beschuldigte deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle, von entscheidender Bedeutung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose des Beschuldigten im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. 5.3. Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist vorliegend von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen.