Bei dem Entscheid über die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung bzw. der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib ist – wie auch bei der Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung – die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von entscheidender Bedeutung. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs-