5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem, für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklä- - 24 - rung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Plädoyernotizen S. 5 ff.).