Dementsprechend kann die von der Vorinstanz ausgesprochene maximale gesetzliche Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Vielmehr ist die lange Probezeit notwendig, um den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten zu begegnen. Die Probezeit ist hinsichtlich des bedingten Anteils von 20 Monaten somit auf 5 Jahre festzusetzen. 4.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingten Anteil von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.