Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festgelegt. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung erscheint diese Aufteilung als nicht angemessen mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es mit der vorinstanzlichen Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 10 Monate jedoch sein Bewenden. Dementsprechend kann die von der Vorinstanz ausgesprochene maximale gesetzliche Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) unter keinem Titel herabgesetzt werden.