Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Es kann jedoch offenbleiben, ob ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, die den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ausschliessen würde, da ein unbedingter Strafvollzug bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, womit es beim teilbedingten Strafvollzug bleibt.