Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar eine gewisse Reue geäussert, wobei relativierend auszuführen ist, dass er seine Delikte gleichzeitig auch bagatellisiert hat (vgl. GA act. 36 ff.). Den Tatbeweis, dass es sich nicht um eine blosse Tatfolgenreue handelt, wird er zuerst noch erbringen müssen. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass er zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern lieber in die Ferien gegangen ist.