Er hat einzig mit dem Ziel der Selbstdarstellung in den sozialen Medien mehrfach die hochstehenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben gefährdet, wobei er über eine sehr grosse Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Auch wenn sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit dem 11. April 2024 wohl verhalten hat, wird sich aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer erst noch weisen müssen, ob dies von Dauer ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar eine gewisse Reue geäussert, wobei relativierend auszuführen ist, dass er seine Delikte gleichzeitig auch bagatellisiert hat (vgl. GA act.