Dem vorbestraften Beschuldigten kann keine gute Prognose gestellt werden. Er hat aus den früher ausgesprochenen Geldstrafen keine genügenden Lehren gezogen (siehe oben). Auch das vorliegende Strafverfahren hat bei ihm offenbar keine Wirkung gezeigt, hat er doch weiter einschlägig delinquiert und wurde er in der Zwischenzeit erneut mit zwei Strafbefehlen verurteilt, was sich deutlich negativ auf seine Prognose auswirkt. Er hat einzig mit dem Ziel der Selbstdarstellung in den sozialen Medien mehrfach die hochstehenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben gefährdet, wobei er über eine sehr grosse Entscheidungsfreiheit verfügt hat.