4.7.5. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist teilbedingt auszusprechen: Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).