Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt straferhöhend auswirken würde. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten wäre um 2 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Es wäre damit eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit - 22 - bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren.