Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 27-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in S._____. Seit Dezember 2020 war er selbstständig erwerbstätig (vgl. UA act. 50), über seine Einzelunternehmung «B._____» wurde jedoch im Juni 2022 der Konkurs eröffnet. Seit dem 1. Juni 2025 geht der Beschuldigte gemäss den Angaben der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung sowie einem eingereichten Arbeitsvertrag einer unselbstständigen Tätigkeit als Hilfselektriker/Magaziner bei der C._____ GmbH in T._____ nach, wobei die Probezeit noch läuft.