März 2023, 27. März 2023, 28. April 2023, 29. Januar 2024 und 11. April 2024 begangen. Sie zeugen von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz, zumal der Beschuldigte erstmals am 25. Oktober 2021 betreffend (einen Teil) der vorliegenden Delikte befragt worden war. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 11. April 2024 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).