Der Beschuldigte hat sein Handeln mit reiner Nachlässigkeit begründet (GA act. 45 f.). Es wäre ihm somit ein Leichtes gewesen, die Schilder aufforderungsgemäss abzugeben. Er hat damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.