jeweils separat eröffneten Verfügungen, mit welchen das Strassenverkehrsamt den Entzug der Kontrollschilder angeordnet und den Beschuldigten aufgefordert hat, diese innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben, keine Folge geleistet. Dabei ist sein Verhalten jeweils nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, weshalb die objektive Tatschwere bei einer Einzelbetrachtung jeweils als noch leicht einzustufen ist.