angeklagt worden sind (vgl. Anklageziffer 3). Nach dem Ausgeführten ist insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit insoweit in einem Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht, als diese ebenfalls dem Imponiergehabe des Beschuldigten gedient hat. Ansonsten besteht kein Zusammenhang, womit sich eine Straferhöhung im Umfang von 5 Monaten auf 28 Monate rechtfertigt.