Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs – entgegen der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das genannte Fahrzeug während mehrerer Monate fast täglich gefahren hat, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 5) erschöpfend abgegolten wird. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind allfällige eingeschränkte Sichtverhältnisse aufgrund von Aufklebern an der Windschutzscheibe und der Folierung der Frontscheinwerfer, da diese Veränderungen des Fahrzeugs bzw. die Einschränkung der Sicht nicht