Der Beschuldigte verfügt über einen Lehrabschluss als Reifenpraktiker (vgl. UA act. 49 f.). Ihm war damit bekannt, dass das Gewindefahrwerk in der Schweiz verboten ist. Auch waren ihm die mit der Fahrwerkänderung verbundenen Sicherheitsrisiken bekannt (GA act. 46 f.). Er hat die Änderungen mit direktem Vorsatz selbst vorgenommen. Motiv war wiederum sein Imponiergehabe auf Social Media, wo er mit dem Aussehen seines Fahrzeugs für Aufsehen hat sorgen wollen. Dass er aus egoistischen und nichtigen Beweggründen gehandelt hat, ist jedoch weitgehend tatbestands- - 19 -