act. 155). Der Beschuldigte hat den Zeitpunkt einer Beeinträchtigung des Lenkverhaltens infolge der technischen Änderungen nicht voraussehen oder beeinflussen können, obwohl er mit einer solchen Beeinträchtigung hat rechnen müssen. Das dadurch entstandene Sicherheitsrisiko ist erheblich gewesen. Er hat durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eine naheliegende Unfallgefahr herbeigeführt. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben weiterer Verkehrsteilnehmer ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.