Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die groben Verkehrsregelverletzungen in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gestanden sind, zumal sie dasselbe prahlerische Verhalten mit Videos betroffen haben. Hingegen haben sie zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden und haben jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert. Angemessen erscheint damit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 9 Monate auf 23 Monate. 4.7.2. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) gemäss Anklageziffer 3 ergibt sich Folgendes: