vorliegend tatsächlich weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist. Hinsichtlich der Beweggründe und des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung verweisen werden, wiederum ging es dem Beschuldigten um das Prahlen in den Sozialen Medien mit entsprechenden Videos. Die Beweggründe und die grosse Entscheidungsfreiheit wirken sich verschuldenserhöhend aus. - 18 -