Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch die Kombination aus dem zu schnellen Fahren sowie der Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Fahrten gefilmt hat und somit einhändig gefahren ist. Zwar ist es nicht per se verboten, kurzzeitig einhändig zu fahren, dies ist jedoch vorliegend gerade aufgrund der hohen Geschwindigkeit als risikoerhöhender Umstand zu betrachten, da der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht gleich gut hat steuern oder auf unvorhergesehene Ereignisse hat reagieren können, wie wenn er beide Hände am Steuerrad gehabt hätte und zudem davon auszugehen ist, dass die auf den Strassenverkehr zu richtende Aufmerksamkeit bei einer eigenhändig vorgenommenen Videoaufnahme reduziert war.