Die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das allgemeine Verkehrsaufkommen waren bei beiden Fahrten – wie auf den Videoaufnahmen (UA act. 190IMG_4847. MOV und IMG_4855.MOV) ersichtlich – nicht dergestalt, dass gestützt darauf von einer wesentlich erhöhten abstrakten Gefährdung, die über jene hinausgegangen wäre, die bereits von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, auszugehen wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch die Kombination aus dem zu schnellen Fahren sowie der Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Fahrten gefilmt hat und somit einhändig gefahren ist.