Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte hat folglich zweimal eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass er von der Geschwindigkeit von 200 km/h für die Annahme einer qualifiziert groben - 17 - Verkehrsregelverletzung (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) auf der Autobahn noch deutlich entfernt war.