Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (BGE 150 IV 242 = Pra 2024 Nr. 62 E. 1.1.1 mit Hinweisen), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Es handelt sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden.