Der Beschuldigte ist am 7. April 2021 um ca. 17.07 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h (Anklageziffer 2.1) und um ca. 18.57 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h (Anklageziffer 2.2) jeweils anstelle der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 49 km/h und 56 km/h überschritten. Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (BGE 150 IV 242 =