4.7.1. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffern 2.1 und 2.2 ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr.