genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Er hätte jedoch auf das Imponiergehabe ohne Weiteres verzichten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten können. Der Beschuldigte hat somit über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).