Der Beschuldigte hat verantwortungslos gehandelt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Er hat dies getan, um mit seiner rasanten Fahrt auf den sozialen Medien prahlen zu können, was einen nichtigen Beweggrund darstellt und in Anbetracht der entstandenen Gefährdung als egoistisch zu werten ist. Er hat hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung aus diesen Gründen direktvorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf - 16 -