Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des entgegenkommenden Fahrzeugs beim seitlichen Kreuzen gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut gewesen sind und allgemein ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine