Auch durch ein unerwartetes Verhalten von Schulkindern – ob als Fussgänger, mit Fahrrädern oder auch Scootern – hätten sich bei einem Unfall schwerwiegende Konsequenzen ergeben können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des entgegenkommenden Fahrzeugs beim seitlichen Kreuzen gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist.