190 IMG_2953.MOV und IMG_2955.MOV). Da unklar ist, ob der Beschuldigte die Raserfahrt selber gefilmt hat, kann dies nicht als risikoerhöhender Umstand berücksichtigt werden. Auf der Videoaufnahme ist jedoch ersichtlich, dass ihm im Zeitpunkt der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrzeug entgegengekommen ist, was einen risikoerhöhenden Umstand darstellt. Bereits ein kurzer Kontrollverlust oder eine Schreckreaktion bei einem der Fahrzeuge hätte beim Kreuzen aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit und dem geringen seitlichen Abstand schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen.