Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 6 km/h über dem Grenzwert vorliegend nicht nur knapp überschritten. Es ist zu bedenken, dass der Beschuldigte schneller gefahren ist als es auf einer richtungsgetrennten Autobahn- - 15 -