Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).