90 Abs. 2 SVG zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt, wobei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 wurde der Beschuldigte wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Weder die bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch