Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Oktober 2019 wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2019 wurde er – wie erwähnt – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG