schritten hatte (vgl. Beizugsakten B-8/2019/40878). Art. 90 Abs. 3ter SVG – der seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft ist und dem Gericht als milderes Recht erlauben würde, den Strafrahmen zu unterschreiten – gelangt aufgrund dieser Vorstrafe nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 StGB vor. Für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) und die Nichtabgabe von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) ist alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.