4.5. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG ) kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren in Betracht, da der Beschuldigte einschlägig im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG vorbestraft ist. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde er namentlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt, wobei er am 24. Oktober 2019 die auf der Autobahn geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h über- - 13 -