Die Vorinstanz hat allerdings nicht beachtet, dass nur eine vollständig bedingte, nicht aber eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer Verbindungsbusse verbunden werden kann. Wird – wie vorliegend (siehe dazu unten) – eine Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen, so dient der unbedingt ausgesprochene Teil denselben «Warnzwecken» wie bei einer Verbindungsbusse, womit Art. 42 Abs. 4 StGB bei teilbedingtem Vollzug keine zusätzliche Anwendung finden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.2). Dies ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zur Verhinderung gesetzeswidriger Entscheide zu korrigieren, d.h. die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 entfällt.