Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – er sei für sämtliche Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit jeweils auf 4 Jahre festzulegen sei. Die Busse von Fr. 2'500.00, - 12 - ersatzweise 83 Tage Freiheitsstrafe, hat er nicht angefochten (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 5 ff.).