4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 83 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.