4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG), der mehrfachen Nichtabgabe von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG), der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), und der Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art.