Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht.