Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine besondere Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Der Beschuldigte hat gewusst, dass während der Raserfahrt gefilmt worden ist und wollte dies mutmasslich auch, sofern er die Aufnahme nicht sogar selbst erstellt hat. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit kann ihm auch nicht entgangen sein, dass er die signalisierte Höchst- - 11 -