seinen Gunsten kann der Beschuldigte hinsichtlich der Frage des Lenkers im Tatzeitpunkt sodann daraus ableiten, dass auf dem Bildmaterial ein Paket Zigaretten der Marke «Chesterfield» sichtbar ist, seine Zigarettenmarke jedoch «Marlboro» sei, ist doch offensichtlich nicht auszuschliessen, dass die Zigaretten einer anderen Person gehört haben oder der Beschuldigte Zigaretten einer anderen als seiner üblichen Marke dabeigehabt hat. In Anbetracht dieser Umstände verbleiben für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Video der Lenker des BMW X5 M gewesen ist. Daneben kann offenbleiben, ob während der Raserfahrt noch weitere Personen im Fahrzeug gewesen sind.