wenn diese Aufnahmen rund eine Stunde vor der inkriminierten Fahrt erstellt worden sind, zeigen diese, dass der Beschuldigte von einer Person begleitet worden ist, die keinen vergleichbaren blauen Pullover getragen hat. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Erinnerungslücke des Beschuldigten dazu, wer gefahren ist, als Schutzbehauptung. Nichts zu - 10 -