Wenn die beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanzieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, darf dieses Aussageverhalten in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, da sich der Beschuldigte gerade nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, sondern inkonstante bzw. unglaubhafte Aussagen gemacht hat.